Pflegegrade

Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Seitdem dienen diese Pflegegrade zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen und zwar:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeitmit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Nachstehend führen wir für Sie die Leistungen der neuen Pflegegrade in den relevanten Abschnitten übersichtlich auf. Zögern Sie bitte nicht, uns bei Rückfragen oder Unklarheiten zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter (Kontakt).

Pflegesachleistungen ambulant
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PflegegradGeldleistung ambulantSachleistung ambulantEntlastungs­betrag ambulant (zweck­gebunden)Leistungs­betrag voll­stationär
Pflegegrad 1     125€ 125 €
Pflegegrad 2 316 € 689 € 125€ 770 €
Pflegegrad 3 545 € 1.298 € 125€ 1.262 €
Pflegegrad 4 728 € 1.612 € 125€ 1.775 €
Pflegegrad 5 901 € 1.995 € 125€ 2.005 €

Neben dem Pflegegeld, das Pflegebedürftige beziehen können, wenn sie sich von Angehörigen zu Hause pflegen lassen, gibt es die Möglichkeit, ambulante Pflegesachleistungen zu beziehen. Diese können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst und auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

Bei Pflegegrad 1 besteht nur ein Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- €. Dieser kann nur von Betrieben wie uns, die über eine gesetzliche Kassenzulassung verfügen, abgerechnet werden.

Ein Anspruch auf sog. Pflegegeld besteht nicht.

Pflegehilfsmittel
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PflegegradLeistung ab 2017/Monat
Pflegegrade 1-5 40 €

Grundsätzlich sind unter dem Begriff "Pflegehilfsmittel" Geräte und Sachmittel zu verstehen, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

Verhinderungspflege
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PflegegradLeistung ab 2017/Jahr
Pflegegrade 2-5 1.612 € für bis zu 6 Wochen

Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbeitrags für die Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 €) künftig zusätzlich für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrags ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Bei einer Ersatzpflege durch Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 bis auf 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Anwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegegrads beschränkt.

Kurzzeitpflege
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PflegegradLeistung ab 2017/Jahr
Pflegegrade 2-5 1.612 € für bis zu 4 Wochen

Ab dem 1. Januar 2015 ist gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
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PflegegradLeistung ab 2017/Maßnahme
Pflegegrade 1-5  4.000 € (bis 16.000 €, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen )

 

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
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PflegegradLeistung ab 2017/Monat
Pflegegrade 1-5 214 €
Zusätzliche Betreuungs- (und Entlastungs-) Leistungen
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PflegegradLeistung ab 2017/Monat
Pflegegrade 1-5  125 €

 

Entlastungsbetrag
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Pflegegrad

 Leistung ab 2017/Jahr
Pflegegrade 1-5 125 €

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, erhalten diesen zweckgebundenen, nicht pauschalen Betrag, der lediglich für Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden darf. Dieser kann nur von Betrieben wie uns, die über eine gesetzliche Kassenzulassung verfügen, abgerechnet werden.