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Welche Pflegegrade gibt es?
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Ab dem 1. Januar 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in die fünf neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft.

Näheres zu Pflegegraden erklären wir Ihnen hier.

Für die Umrechnung von Pflegegeld und Sachleistungen nutzen Sie unseren Pflegerechner.

 

In welchen Pflegegrad wird man eingeteilt?
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Zum 1. Januar 2017 wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Pflegeversicherung eingeführt. Ziel ist es, die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen ebenso zu berücksichtigen wie die Bedürfnisse von Menschen mit körperlichen Einschränkungen.

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezog, gelangte ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung am 1. Januar 2017 aus der bisherigen Pflegestufe in den neu geschaffenen Pflegegrad. Bei Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen gilt die Faustregel +1, d.h. sie gelangen von Pflegestufe I in Pflegegrad 2, von Pflegestufe II in Pflegegrad 3 usw. Bei Härtefällen der Pflegestufe III erfolgte eine Zuordnung zu Pflegegrad 5. Für Pflegebedürftige mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz (gem. § 45a SGB XI) griff dabei die Regel +2. So gelangten Pflegebedürftige mit der sog. Pflegestufe 0 in Pflegegrad 2, von Pflegestufe I in Pflegegrad 3, etc.

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit verbunden. Das Informationsportal der Medizinischen Dienste stellt hierzu wichtige Informationen zusammen:

Wie erhalte ich Leistungen von der Pflegeversicherung?
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Von wenigen Ausnahmen abgesehen, gilt laut Sozialversicherungsgesetz das Antragsprinzip. Wer also Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten möchte, muß telefonisch oder schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihnen oder Ihrem Angehörigen ein Pflegegrad zugebilligt wird, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Unsere qualifizierten Pflegekräfte können aufgrund ihrer Erfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Prognose für eine Einstufung stellen.

Wer kann einen Antrag auf Versorgung eines Patienten stellen?
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Antragsberechtigt ist nur der Versicherte - das ist der Pflegebedürftige selbst. Es sei denn, er hat einen gesetzlichen Vormund.

Gibt es einen Altersgrenze für Pflegeleistungen?
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Nein. Jeder kann pflegebedürftig werden.

Wer entscheidet, ob jemand pflegebedürftig ist oder nicht?
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Sobald ein Pflegebedürftiger einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse gestellt hat, schaltet diese den medizinischen Dienst ein. Es folgt in der Regel ein Hausbesuch eines Mitarbeiters des medizinischen Dienstes.

Dieser Mitarbeiter stellt fest, ob Sie pflegebedürftig sind und in welchen Pflegegrad Sie eingestuft werden.

Wer gilt als Pflegeperson?
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Als Pflegeperson gilt nach §19 des Sozialgesetzbuches (SGB XI): "Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt."

Wer bezahlt die Pflege des kranken Menschen?
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Hier ist zu unterscheiden zwischen der Behandlungspflege, d.h. Leistungen die durch den Arzt verordnet werden, hier zahlt generell die Krankenkasse (Dies sind Leistungen wie z.B. Medikamentengabe, Verbandswechsel, Stomaversorgung, Injektionen, Dekubitus-Versorgung u.v.m.) und Leistungen der Pflegeversicherung, hier kommen folgende Finanzierungen zum Tragen:

  1. Die Pflegekasse - wenn der Pflegegrad 1 bis 5 anerkannt ist, im Rahmen der gesetzlich festgelegten Leistungen.
  2. Der Pflegebedürftige - wenn die Pflegekasse nicht für die Kosten eintritt, oder die Kosten die festgesetzten Höchstgrenzen übersteigen.
  3. Der Sozialhilfeträger - wenn die Kranken- oder Pflegekasse keine Leistungen übernehmen bzw. das Einkommen/Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreicht.
Was versteht man unter dem Entlastungsbetrag?
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Seit Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller neuen Pflegegrade (1-5), die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, einen einheitlichen Betrag von bis zu 125 € monatlich, den sog. Entlastungsbetrag. Er ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Mit dem Betrag können zweckgebundene (nicht pauschale) Leistungen abgerechnet werden, u.a.:

  • (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege,
  • vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege,
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Betreuung oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
  • anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.